2. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen, und der Berufungsbeklagte sei angemessen ausserrechtlich für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Eventualiter sei der amtliche Verteidiger angemessen zu entschädigen. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Oktober 2015 beschlagnahmten Hanfsamen seien dem Berufungsbeklagten in Abänderung von Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. April 2016 (PEN 16 77/79) ohne Auflagen herauszugeben.