1.2. A.________ in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 StGB von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlage der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern; 1.3. die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 02.10.2015 beschlagnahmten Hanfpflanzen vernichtet werden. 2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 02.10.2015 beschlagnahmten Hanfsamen seien zur Vernichtung einzuziehen.