3. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Berufungsbegründung vom 12. März 2019 die folgenden Anträge (pag. 537 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. April 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1. C.________ in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 StGB von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlage der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern;