_ am 13. Februar 2019 beantragten Ergänzungsfragen sowie der Antrag auf Beantwortung von Frage 8 des forensisch-chemischen Gutachtens vom 14. Januar 2019 durch einen Botaniker (pag. 524; vgl. Verzicht zur Stellungnahme durch die Generalstaatsanwaltschaft pag. 529) wurden mit Beschluss der Kammer vom 1. März 2019 abgewiesen. Die Zusammensetzung der Kammer wurde bekannt gegeben (pag. 530 ff.). Die Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 12. März 2019 (pag. 537 ff.). Rechtsanwalt B.________ reichte am 17. Mai 2019 die Stellungnahme zur Berufungsbegründung ein (pag.