__ sowie auf Edition der Strafakten im Strafverfahren gegen F.________ wurden abgewiesen (pag. 449 ff.). Weder Rechtsanwalt B.________ noch die Generalstaatsanwaltschaft machten Ablehnungsgründe gegen den Sachverständigen Dr. phil. nat. G.________ geltend. Sie verzichteten zudem vorderhand auf das Stellen von Ergänzungsfragen (pag. 453; pag. 452). Daraufhin wurde Dr. phil. nat. G.________ am 23. Oktober 2018 mit der forensisch-chemischen Untersuchung sowie mit der Erstellung des schriftlichen Berichts beauftragt (pag. 457 ff.). Mit Verfügung vom 27. November 2018 wurde von der gleichentags eingelangten E-Mail von Dr. phil. nat. G._____