435; pag. 436) wurden mit Beschluss vom 28. September 2018 die Beweisanträge auf Auswertung der Rückstellproben gutgeheissen und auf Einholung eines biologischen Gutachtens insofern gutgeheissen, als Dr. phil. nat. G.________, des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM), Abteilung für forensische Toxikologie und Chemie, aufgefordert wurde, einen schriftlichen Bericht (Beantwortung von 13 Fragen) zu erstellen. Soweit weitergehend wurde der Antrag abgewiesen. Die Beweisanträge auf Befragung von Prof. Dr. E.________, des Beschuldigten und von F.________ sowie auf Edition der Strafakten im Strafverfahren gegen F.______