358 ff.). Mit Beschwerde in Strafsachen vom 16. Oktober 2017 beantragte der Beschuldigte, es seien die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Oktober 2015 beschlagnahmten Hanfsamen in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. September 2017 ohne Auflage herauszugeben, unter Auferlegung sämtlicher Verfahrenskosten an den Kanton Bern (pag. 391 ff.). C.________ akzeptierte das Urteil vom 11. September 2017.