289). Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 11. September 2017 die Rechtskraft der Freisprüche von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das BetmG, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern, der Verfügung über die beschlagnahmten Hanfpflanzen sowie der Kostenfolgen fest. Die beschlagnahmten Hanfsamen wurden zur Vernichtung eingezogen. Dem Beschuldigten und C.________ wurden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 je zur Hälfte, ausmachend CHF 400.00, zur Bezahlung auferlegt (pag. 358 ff.).