267 f.), erklärte am 18. Juli 2016 Anschlussberufung (pag. 253) in Bezug auf die Auflage gemäss der von der Vorinstanz getroffenen Verfügung über die Hanfsamen (Beseitigung des Verbots, die Hanfsamen nicht in die Erde oder in ein anderes Substrat zu verbringen, das die Keimung erlaube; pag. 289).