216 ff.). Am 29. April 2016 meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, Berufung an (pag. 221). In der Berufungserklärung vom 17. Juni 2016 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung ausschliesslich auf die Frage der Einziehung der Hanfsamen. Sie beantragte, diese seien einzuziehen und dem Beschuldigten sowie C.________ seien die oberinstanzlichen Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen (pag. 247 f.). Der Beschuldigte, ab dem 8. September 2016 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ (pag. 267 f.), erklärte am 18. Juli 2016 Anschlussberufung (pag.