SR 812.121), angeblich begangen am 1. Juni 2015 in Uettligen, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern, frei. Die Vorinstanz ordnete die Vernichtung der beschlagnahmten Hanfpflanzen und die Herausgabe der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Oktober 2015 beschlagnahmten Hanfsamen unter der Auflage an, sie einzig der D.________ zuzufügen oder zu geschälten Hanfnüssen verarbeiten zu dürfen – die Hanfsamen dürften nicht in die Erde oder in ein anderes Substrat, das die Keimung der Samen ermögliche, verbracht werden (pag. 216 ff.).