Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 207 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Februar 2020 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichterin Falkner, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Anschlussberufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Neubeurteilung des Urteils der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. September 2017 (SK 16 194+195) Erwägungen: I. Formelles 1. Prozessgeschichte Mit Urteil vom 26. April 2016 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfol- gend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) und C.________ (ehemals Mitbeschuldigter) vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), angeblich begangen am 1. Juni 2015 in Uettligen, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der Ver- fahrenskosten an den Kanton Bern, frei. Die Vorinstanz ordnete die Vernichtung der beschlagnahmten Hanfpflanzen und die Herausgabe der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Oktober 2015 beschlagnahmten Hanf- samen unter der Auflage an, sie einzig der D.________ zuzufügen oder zu ge- schälten Hanfnüssen verarbeiten zu dürfen – die Hanfsamen dürften nicht in die Erde oder in ein anderes Substrat, das die Keimung der Samen ermögliche, ver- bracht werden (pag. 216 ff.). Am 29. April 2016 meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, Berufung an (pag. 221). In der Berufungserklärung vom 17. Juni 2016 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung ausschliesslich auf die Frage der Einziehung der Hanfsamen. Sie beantragte, diese seien einzuziehen und dem Beschuldigten sowie C.________ seien die oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten anteilsmässig aufzuerlegen (pag. 247 f.). Der Beschuldigte, ab dem 8. Septem- ber 2016 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ (pag. 267 f.), erklärte am 18. Juli 2016 Anschlussberufung (pag. 253) in Bezug auf die Auflage gemäss der von der Vorinstanz getroffenen Verfügung über die Hanfsamen (Beseitigung des Verbots, die Hanfsamen nicht in die Erde oder in ein anderes Substrat zu ver- bringen, das die Keimung erlaube; pag. 289). Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 11. September 2017 die Rechtskraft der Freisprüche von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das BetmG, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und un- ter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern, der Verfügung über die beschlagnahmten Hanfpflanzen sowie der Kostenfolgen fest. Die beschlagnahmten Hanfsamen wurden zur Vernichtung eingezogen. Dem Beschuldigten und C.________ wurden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 je zur Hälfte, ausmachend CHF 400.00, zur Bezahlung auferlegt (pag. 358 ff.). Mit Beschwerde in Strafsachen vom 16. Oktober 2017 beantragte der Beschuldig- te, es seien die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Okto- ber 2015 beschlagnahmten Hanfsamen in Abänderung des Urteils des Oberge- richts des Kantons Bern vom 11. September 2017 ohne Auflage herauszugeben, unter Auferlegung sämtlicher Verfahrenskosten an den Kanton Bern (pag. 391 ff.). C.________ akzeptierte das Urteil vom 11. September 2017. 2 Im Urteil 6B_1189/2017 vom 23. Mai 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwer- de des Beschuldigten gut. Es hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. September 2017 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Kammer zurück (pag. 402 ff.). 2. Das Verfahren um Neubeurteilung (inkl. Beweisanträge und -ergänzungen) Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 nahm die Verfahrensleitung vom Eingang des Bundesgerichtsurteils Kenntnis. Sie stellte die Durchführung eines schriftlichen Ver- fahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Aussicht (pag. 412 f.). Nachdem sich der Beschuldigte, nach wie vor amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 18. Juni 2018 (pag. 416) sowie die Generalstaatsanwaltschaft am 21. Juni 2018 (pag. 418) ein- verstanden erklärten, wurde mit Verfügung vom 26. Juni 2018 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 419 f.). Rechtsanwalt B.________ beantragte am 16. Juli 2018 mit Verweis auf die in der Berufungsantwort/Anschlussberufung vom 24. Januar 2017 gestellten Beweisan- träge die Auswertung der Rückstellproben, die Befragung von Prof. Dr. E.________, die Einholung eines biologischen Gutachtens, die Befragung des Beschuldigten und von F.________ sowie die Edition der Strafakten im Straf- verfahren gegen F.________ (pag. 424). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits am 26. Juli 2018 die Auswertung der Rückstellproben (pag. 430). Die Verfahrensleitung erkannte mit Verfügung vom 24. September 2018 den von Rechtsanwalt B.________ eingereichten Berichtsrapport vom 13. September 2018 im Strafverfahren gegen den Beschuldigten und F.________ (pag. 442 f.) zu den Akten (pag. 446 f.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Beweisanträgen (pag. 435; pag. 436) wurden mit Beschluss vom 28. September 2018 die Beweisanträge auf Auswertung der Rückstellproben gutgeheissen und auf Einholung eines biologi- schen Gutachtens insofern gutgeheissen, als Dr. phil. nat. G.________, des Insti- tuts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM), Abteilung für forensische Toxiko- logie und Chemie, aufgefordert wurde, einen schriftlichen Bericht (Beantwortung von 13 Fragen) zu erstellen. Soweit weitergehend wurde der Antrag abgewiesen. Die Beweisanträge auf Befragung von Prof. Dr. E.________, des Beschuldigten und von F.________ sowie auf Edition der Strafakten im Strafverfahren gegen F.________ wurden abgewiesen (pag. 449 ff.). Weder Rechtsanwalt B.________ noch die Generalstaatsanwaltschaft machten Ab- lehnungsgründe gegen den Sachverständigen Dr. phil. nat. G.________ geltend. Sie verzichteten zudem vorderhand auf das Stellen von Ergänzungsfragen (pag. 453; pag. 452). Daraufhin wurde Dr. phil. nat. G.________ am 23. Okto- ber 2018 mit der forensisch-chemischen Untersuchung sowie mit der Erstellung des schriftlichen Berichts beauftragt (pag. 457 ff.). Mit Verfügung vom 27. November 2018 wurde von der gleichentags eingelangten E-Mail von Dr. phil. nat. G.________ zu den Lagerungsbedingungen der Rückstell- proben und den daraus zu erwartenden Folgen (pag. 463) Kenntnis genommen 3 und gegeben (pag. 461 f.). Das forensisch-chemische Gutachten von Dr. phil. nat. G.________ sowie der forensisch-chemische Abschlussbericht datie- ren vom 14. Januar 2019 (pag. 466 ff.; pag. 507 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 22. Januar 2019 auf das Stellen von Ergänzungsfragen (pag. 519). Die von Rechtsanwalt B.________ am 13. Februar 2019 beantragten Ergänzungsfragen sowie der Antrag auf Beant- wortung von Frage 8 des forensisch-chemischen Gutachtens vom 14. Januar 2019 durch einen Botaniker (pag. 524; vgl. Verzicht zur Stellungnahme durch die Gene- ralstaatsanwaltschaft pag. 529) wurden mit Beschluss der Kammer vom 1. März 2019 abgewiesen. Die Zusammensetzung der Kammer wurde bekannt ge- geben (pag. 530 ff.). Die Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 12. März 2019 (pag. 537 ff.). Rechtsanwalt B.________ reichte am 17. Mai 2019 die Stellungnahme zur Berufungsbegründung ein (pag. 555 ff.; inkl. Honorarnote vom 3. Januar 2018). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 4. Juni 2019 auf eine Replik (pag. 572). Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 reichte Rechtsanwalt B.________ die Honorarnote für das Neubeurteilungsverfahren, datierend vom 12. Juni 2019, ein (pag. 576 ff.). 3. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Berufungsbegründung vom 12. März 2019 die folgenden Anträge (pag. 537 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. April 2016 in- soweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1. C.________ in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 StGB von der Anschuldigung der Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen wurde, ohne Ausrichtung einer Ent- schädigung und unter Auferlage der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern; 1.2. A.________ in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 StGB von der Anschuldigung der Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen wurde, ohne Ausrichtung einer Ent- schädigung und unter Auferlage der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern; 1.3. die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 02.10.2015 beschlagnahmten Hanfpflanzen vernichtet werden. 2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 02.10.2015 beschlagnahmten Hanfsamen seien zur Vernichtung einzuziehen. 3. Die Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens seien anteilsmässig C.________ und A.________ aufzuerlegen. Demgegenüber seien die Verfahrenskosten des Neubeurteilungs- verfahrens dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4 Demgegenüber beantragte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten Fol- gendes (pag. 556): 1. Die Berufung sei abzuweisen, und das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. April 2016 (PEN 16 77/79) sei zu bestätigen. 2. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen, und der Berufungsbeklagte sei angemessen ausserrechtlich für das Berufungsverfahren zu entschädi- gen. Eventualiter sei der amtliche Verteidiger angemessen zu entschädigen. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Oktober 2015 beschlagnahmten Hanfsamen seien dem Berufungsbeklagten in Abänderung von Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. April 2016 (PEN 16 77/79) ohne Auflagen heraus- zugeben. 4. Die Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren inklusive der vorliegenden Neubeurteilung seien der Staatskasse aufzuerlegen. Der Berufungsbeklagte sei angemessen ausserrechtlich zu entschädigen, und zwar auch für das Verfahren vor Bundesgericht. Eventualiter sei der amtliche Verteidiger angemessen zu entschädigen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Weil einzig der Beschuldigte das Urteil der Kammer vom 11. September 2017 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht weiterzog, sind die C.________ betreffenden Urteilspunkte bereits in Rechtskraft erwachsen (Ziff. A des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 217). C.________ ist nicht mehr Partei des vor- liegenden Verfahrens. Ausgangspunkt für das vorliegende Verfahren ist das Urteil des Bundesgerichts 6B_1189/2017 vom 23. Mai 2018 (pag. 402 ff.). Das Bundesgericht hielt in seinen Erwägungen fest, die Kammer sei zufolge des Freispruchs von der Widerhandlung gegen das BetmG zu Unrecht davon ausgegangen, sie sei an die Feststellungen der Vorinstanz, der THC-Gehalt der analysierten Hanfpflanzen habe 1.8% betra- gen, gebunden. Die Höhe des THC-Werts spiele für die Anordnung der Einziehung und Vernichtung der Hanfsamen eine entscheidende Rolle. Der Beschuldigte habe im Beschwerdeverfahren verschiedene Einwände in Zusammenhang mit dem fest- gestellten THC-Gehalt vorgebracht und mehrere Beweisanträge gestellt. Die Kam- mer habe diesbezüglich nicht auf eine eigene Beweiserhebung und -würdigung hinsichtlich des THC-Gehalts verzichten dürfen (E. 1). Das bedeutet, dass die Kammer das angefochtene Urteil im ursprünglich angefoch- tenen Punkt (Verfügung betreffend Hanfsamen, Ziff. C.2 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs, pag. 218; vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO) ein zweites Mal zu überprüfen hat. Die Kammer hat bei der Überprüfung volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist allerdings an die Weisungen des Bundesgerichts gebunden (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1). Weil die Generalstaatsanwaltschaft Berufung anmeldete, ist die Kam- mer nicht an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Sie darf das erstinstanzliche Urteil damit auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 5 Unverändert in Rechtskraft erwachsen sind der den Beschuldigten betreffende Freispruch der Widerhandlung gegen das BetmG inkl. Kostenfolgen (Ziff. B des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 217) sowie die Verfügungen nach Ziff. C.1 und Ziff. C.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 218). II. Zur Einziehung der Hanfsamen 5. Zur Frage der Hanfsamen als illegale Betäubungsmittel 5.1 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz kam im Urteil vom 26. April 2016 zu folgendem Beweisergebnis (vgl. pag. 228 ff., S. 5 ff., pag. 231 ff., S. 8 ff., insbesondere pag. 233, S. 10 der Ur- teilsbegründung): C.________ und A.________ haben zusammen vereinbart, dass C.________ für A.________ auf seinen Feldern Hanf anbaut. Dabei lieferte A.________ das entsprechende Saatgut. Der daraus er- wachsene Hanf hat sodann gemäss der Analyse des IRM Bern einen THC-Gehalt von 1.8 % erreicht. Dass es sich beim Saatgut um solches der Sorte Fedora 17 handelt, können die eingereichten Liefer- scheine zwar nicht objektiv beweisen, doch erscheinen sie in Verbindung mit den Aussagen von A.________ derart glaubhaft, dass das Gericht bei seiner Beurteilung davon ausgeht und auf weiter- gehende kostenintensive Untersuchungen verzichtete. Die Absicht war es, die Samen zu ernten und zu trocknen und anschliessend zu verölen oder zu schälen. Weder C.________ noch A.________ haben indes beabsichtigt Betäubungsmittel herzustellen, dies haben beide glaubhaft ausgesagt. Zu- dem ist ein THC-Gehalt von 1.8 % objektiv zu gering, um den Hanf tatsächlich als Betäubungsmittel zu gebrauchen. Beide sind davon ausgegangen, dass es sich beim angebauten Hanf nicht um ein Betäubungsmittel handelt. Gestützt darauf kam die Vorinstanz zum Schluss, der objektive Tatbestand der Wi- derhandlung gegen das BetmG sei zwar erfüllt, weil C.________ und der Beschul- digte in Mittäterschaft verbotene Betäubungsmittel (mit einem THC-Gehalt von 1.8%) angebaut hätten, ohne über eine Ausnahmebewilligung zu verfügen. Die Vorinstanz verneinte jedoch den subjektiven Tatbestand. Sowohl C.________ als auch der Beschuldigte seien davon ausgegangen, dass sie keine Betäubungsmittel angebaut hätten und der von ihnen angebaute Hanf der Sorte «Fedora 17» weni- ger als 1.0% THC aufweisen würde. Aufgrund der gesetzlichen Regelung werde die Sorte «Fedora 17» von den Bestimmungen über kontrollierte Substanzen aus- genommen. Beim Anbau der Sorte «Fedora 17» habe man folglich durchaus davon ausgehen können, die daraus entstehenden Pflanzen würden den THC-Grenzwert nicht übersteigen. Demzufolge entfalle aufgrund des Tatbestandsirrtums nach Art. 13 Abs. 1 Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) der Vorsatz. Entsprechend verfügte die Vorinstanz, dass die von der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland am 2. Oktober 2015 beschlagnahmten Hanfsamen C.________ und A.________ unter der Auflage herauszugeben seien, sie einzig der D.________ zuzufügen oder zu geschälten Hanfnüssen verarbeiten zu lassen. Die Hanfsamen dürften nicht in die Erde oder in ein anderes Substrat, das die Keimung der Samen ermögliche, verbracht werden (pag. 218). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, bei den Hanfsamen handle es sich um die Sorte «Fedora 17». Gemäss Art. 4 6 der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI; SR 812.121.11) seien Cannabissamen nach Anhang 4 der Sortenkatalog-Verordnung (heute Sortenver- ordnung des BLW; SR 916.151.6) und dem gemeinsamen Sortenkatalog der Eu- ropäischen Union (vgl. 35. Gesamtausgabe 2016 / C 478 / 01) von den Bestim- mungen für kontrollierte Substanzen ausgenommen. Mit der Aufhebung der Sor- tenkatalog-Verordnung sei zwar das Saatgut für Hanf der Sorte «Fedora 17» ge- strichen worden. Im gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Union sei die Sorte «Fedora 17» allerdings noch enthalten. Die dort aufgeführten Sorten dürften gemäss Art. 16 der Richtlinie des Rates der Europäischen Union RL 2002/53/EG vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L.193/1) keinen Ver- kehrsbeschränkungen unterliegen. Für die Schweiz bedeute dies, dass die aufge- führten Sorten nicht den Bestimmungen über kontrollierte Substanzen und somit gemäss Art. 2a und Art. 7 BetmG (e contrario) nicht dem BetmG unterliegen wür- den. Dies gelte jedoch gemäss Art. 4 BetmVV-EDI nur für die Cannabissamen. Die Samen könnten den Beschuldigten mithin herausgegeben werden. Aufgrund der Tatsache, dass die Cannabissamen aus Pflanzen mit einem THC-Gehalt von 1.8% THC stammen würden, bestehe allerdings eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass aus diesen Samen – falls sie gesät würden – wiederum Pflanzen mit einem THC- Gehalt von über 1.0% entstehen könnten. Aus diesem Grund sei anzuordnen, die Samen nicht in die Erde oder in ein anderes Substrat einzupflanzen. Die Samen dürften nur der legalen Verwendung zugefügt werden – durch Zuführung der Sa- men an die D.________ oder durch Verarbeitung zu geschälten Hanfnüssen (pag. 237 f., S. 14 f. der Urteilsbegründung). 5.2 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft erklärt in der Berufungsbegründung vom 12. März 2019, die Polizei sowie das IRM seien bei den Analysen der Hanfpflanzen im Jahr 2015 korrekt vorgegangen. Der forensisch-chemische Abschlussbericht vom 8. Oktober 2015 sei lege artis erstellt worden. Dr. phil. nat. G.________ habe im Gutachten vom 14. Januar 2019 nun präzisierend ausgeführt, die THC- Gehaltsbestimmung sei gestützt auf die Richtlinien der Schweizerischen Gemein- schaft für Rechtsmedizin (SGRM) und der Arbeitsvorschrift des IRM durchgeführt worden. An der ordnungsgemässen Probeentnahme durch die Polizei und der kor- rekten Durchführung der Analyse durch das IRM bestünden keine Zweifel. Damit sei der Gesamt-THC-Gehalt der Hanfpflanzen von 1.8% erstellt. Die Auswertung der Rückstellproben vermöge daran nichts zu ändern. Mit der Bildung von Schim- melpilz und dem generellen Abbau der THC-Säuren und des THC lasse sich der tiefere THC-Wert gegenüber den ersten Messungen aus dem Jahr 2015 erklären. Gestützt auf die Einschätzungen von Dr. phil. nat. G.________ handle es sich bei den asservierten Hanfpflanzen ferner nicht um die Sorte «Fedora 17». Dafür sei der Gesamt-THC-Gehalt von 0.3% zu deutlich überschritten worden (pag. 538 ff.). Rechtsanwalt B.________ führt demgegenüber aus, die Beweiskette über den THC-Gehalt des Probematerials sei nicht lückenlos dokumentiert. Es sei ungeklärt, ob es sich bei den asservierten Hanfpflanzen um die amtlich zertifizierte Sorte «Fedora 17» handle, ob die Analyse zur Bestimmung des THC-Wertes korrekt 7 durchgeführt worden sei, wie hoch die Wahrscheinlichkeit sei, dass aus den be- schlagnahmten Samen Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von mehr als 1.0% wachsen und welchen THC-Wert die asservierten Pflanzen aufweisen würden. Es werde daher am Antrag auf Erstellung eines biologischen (genetischen) Gutach- tens über die asservierten Hanfpflanzen festgehalten. Die Messunsicherheit betra- ge vorliegend zudem 0.4%. Daher betrage der Gesamt-THC-Gehalt vorliegend für die im Jahr 2015 homogenisierten Blüten 1.2% bzw. 0.9% und für diejenigen im Jahr 2018 0.64% bzw. 0.62%. Es sei unter Einbezug der Messungenauigkeiten von einem THC-Wert von 1.05% (2015) bzw. 0.63% (2018) auszugehen. Dass die tiefe- ren Werte aus dem Jahr 2018 auf die Lagerung sowie die fortgeschrittene Schim- melpilzbildung zurückzuführen seien, werde von Dr. phil. nat. G.________ lediglich vermutet. Dafür würden jedoch keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen. Im Sommer des Jahres 2015 sei es des Weiteren sehr heiss und trocken gewesen. Diese Umstände hätten zu einem (nicht genetisch bedingten) erhöhten THC-Gehalt geführt. Weil der THC-Wert im Jahr 2015 nur knapp über dem Grenzwert liege, spiele der tatsächliche Einfluss des Klimas eine entscheidende Rolle, zumal bei anderer Witterung durchaus von Werten unter 1.0% ausgegangen werden könne. Solange ungeklärt sei, ob der THC-Gehalt genetisch und nicht nur klimatisch be- dingt sei, sei dieser in dubio auf die trockene und heisse Witterung im Jahr 2015 zurückzuführen. Die Hanfsamen würden den THC-Gehalt nicht genetisch weiter- vererben. Die Frage, ob im vorliegenden Fall aus den asservierten Hanfsamen zwingend Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von mindestens 1.0% wachsen würden, sei damit ungeklärt bzw. so beantwortet, dass diese Vererbung eben ge- rade nicht zwingend sei. Gestützt auf die Formulierung von Dr. phil. nat. G.________ («geringe» Möglichkeit) bestehe des Weiteren nach wie vor die Eventualität, dass es sich bei den fraglichen Hanfsamen um die Sorte «Fe- dora 17» handle (pag. 558 ff.). 5.3 Würdigung durch die Kammer 5.3.1 Zu den THC-Analysen aus den Jahren 2015 / 2018 Die Probeentnahme der Hanfpflanzen ist entgegen den Behauptungen des Be- schuldigten lückenlos dokumentiert und korrekt erfolgt. Gemäss den amtlichen Ak- ten wurden am 2. Oktober 2015 ab zwei Feldern von C.________ (Feld 1: ca. 90 Aaren; Feld 2: ca. 130 Aaren – zwischen den Feldern liegt eine Hauptstras- se, vgl. pag. 7) jeweils ca. 30 Proben in einer Diagonalen über die jeweiligen Felder entnommen. Dabei wurden jeweils mindestens 40 bis 50cm der Pflanzen abge- schnitten. Die Hanfpflanzen wurden kurz vor der Ernte (2. Oktober 2015; Höhe von 190 bis 210cm, pag. 3, pag. 10 f.; Pflanzen mit Samen versehen; vgl. auch Aussa- ge des Beschuldigten, wonach der Hanf eine Woche später hätte geerntet werden können, pag. 38, Z. 279), am Nachmittag eines trockenen Tages (ab 14.00 Uhr bzw. ab ca. 16.15 Uhr) gesammelt. Sie wurden ordnungsgemäss in Papiersäcke verpackt und sogleich dem IRM zwecks Analyse übergeben (Abschluss der Analy- se am 8. Oktober 2015, pag. 8 f.; pag. 3). Die Probeentnahme der Hanfpflanzen entspricht folglich den Richtlinien der SGRM (pag. 12; pag. 472 f.). Auch die nachfolgende Analyse der Hanfpflanzen durch das IRM (durch Prof. Dr. rer. nat. H.________) stützte sich auf die Richtlinien der SGRM sowie die 8 Arbeitsvorschrift des IRM (vgl. pag. 12; pag. 470; pag. 47 ff.). Dies bestätigte Dr. phil. nat. G.________ in seinem Bericht vom 14. Januar 2019. Darin beschrieb er die Arbeitsschritte der Analyse aus dem Jahr 2015. Er bezog sich dabei explizit auf das Trocknen der Pflanzen von Feld 1 und Feld 2, weshalb entgegen den Be- hauptungen der Verteidigung keine Zweifel daran bestehen, dass sich seine Schil- derung auf den Arbeitsprozess aus dem Jahr 2015 bezog. Die beschlagnahmten Hanfpflanzen wurden ordnungsgemäss getrocknet. Daraufhin wurden jeweils mehr als 100g Material für die Analyse entnommen und homogenisiert. Die Proben wur- den aufbereitet (Methanol und Hexan, im Ultraschallbad) und analysiert (HLPC- DAD). Die Analyse wurde jeweils im Doppel durchgeführt. Die beiden Messwerte wiesen jeweils eine Differenz von weniger als 0.3% auf, weshalb die Messungen berücksichtigt werden konnten. Im Abschlussbericht wurde der jeweilige Mittelwert der beiden Resultate angegeben. Die Auswertung des IRM vom 8. Oktober 2015 ergab bei den Hanfpflanzen beider Felder einen THC-Gehalt von 1.8% (+/-0.4%; pag. 8 f.). Die Analyse des THC-Gehalts wurde nach dem Gesagten folglich ordnungsgemäss in Einklang mit den geltenden Richtlinien der SGRM und der Arbeitsvorschrift des IRM durchgeführt (vgl. pag. 466; pag. 472 ff.; pag. 480; pag. 486). Weil die pro Feld durchgeführten Doppelanalysen eine Differenz von weniger als 0.3% aufwiesen, durften die Mittelwerte der Analysen berücksichtigt werden. Die Bestimmung des THC-Wertes als Gesamt-THC-Gehalt ist ferner nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_878/2018 vom 29. Juli 2019 E. 2.3.3, zur Publikation vor- gesehen). Die Messunsicherheit der Mittelwerte wurde im Resultat korrekt ausge- wiesen. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sich die von der SGRM empfohlenen Angaben zu den Messunsicherheiten (pag. 486 f.) auf Resultate von Ringversu- chen aus den Jahren 2001 bis 2003 stützen (vgl. pag. 468). Es ist weder ersichtlich noch wird vom Beschuldigten geltend gemacht, dass sich die Beschaffenheit von Cannabis in den letzten Jahren wesentlich veränderte bzw. die empirischen Ergeb- nisse früherer Jahre keine Geltung mehr hätten. Es sind folglich keine Hinweise vorhanden, die gegen eine ordnungsgemäss durchgeführte Analyse sprechen. Auf die THC-Analyse vom 8. Oktober 2015 (pag. 8 f.) kann daher abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1113/2013 vom 30. Juni 2014 E. 3.4). Zusam- menfassend ist mithin erstellt, dass die Hanfpflanzen auf beiden Feldern einen Ge- samt-THC-Gehalt von insgesamt 1.8% (+/-0.4%), d.h. mindestens 1.4% aufwiesen. Nichts anderes ergibt sich aus der Auswertung der Rückstellproben durch Dr. phil. nat. G.________ im Jahr 2018. Bereits vor Beginn der Analyse erklärte Dr. phil. nat. G.________, eine erneute THC-Bestimmung der Hanfblüten rund drei Jahre später führe mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einem tieferen THC-Wert. Denn der Gesamt-THC-Gehalt nehme im Pflanzenmaterial über die Zeit ab. Dies hange von verschiedenen Faktoren ab; vom Licht, der Wärme/Kälte, vom Luftsau- erstoff und der Luftfeuchtigkeit etc. Zudem seien die Materialien in einer unbeheiz- ten/ungekühlten Aussenstation, also unter nicht idealen Bedingungen, aufbewahrt worden (pag. 463). Entsprechend vermögen auch die Resultate der Analyse der Rückstellproben nicht zu überraschen. Gemäss forensisch-chemischem Ab- schlussbericht vom 14. Januar 2019 wiesen die im Jahr 2015 homogenisierten Proben immer noch einen Gesamt-THC-Gehalt von 1.6% (+/-0.4%; Feld 1) bzw. 9 1.2% (+/-0.3%; Feld 2) auf – die im Jahr 2018 neu homogenisierten Proben von le- diglich 0.89% (+/-0.25%; Feld 1) bzw. 0.87% (+/-0.25%; Feld 2; pag. 508). Das seit 2015 aufbewahrte Pflanzenmaterial (im Jahr 2015 homogenisiertes Pulver) litt un- ter Schimmelpilzbefall. Nach Einschätzung von Dr. phil. nat. G.________ würden sich daher sowie gestützt auf den generellen Abbau von THC (z.B. durch Sonnen- licht, Sauerstoff, Wärme/Kälte) die tieferen THC-Werte erklären lassen (pag. 508; pag. 510 f.). Auch der tiefere THC-Wert des erst im Jahr 2018 homogenisierten Probematerials lasse sich auf die Lagerung der intakten Pflanzen (vgl. pag. 512) unter nicht kontrollierten Bedingungen bzw. dem generellen Abbau von THC durch Sonnenlicht, Sauerstoff sowie Wärme/Kälte zurückführen (pag. 508). Die im Ver- gleich zur (ordnungsgemäss durchgeführten) Analyse im Jahr 2015 tieferen Ge- samt-THC-Werte lassen sich folglich nachvollziehbar erklären und stehen nicht im Widerspruch zum forensisch-chemischen Abschlussbericht vom 8. Oktober 2015. Es sind insbesondere keine Gründe vorhanden, um an den stringenten und diffe- renzierten Einschätzungen von Dr. phil. nat. G.________, einem durch die SGRM zertifizierten forensischen Chemiker sowie Sachverständigen ASTRA, zu zweifeln. Der Beschuldigte bringt dagegen denn auch nichts Stichhaltiges vor. Die im Jahr 2015 durchgeführte Analyse des Gesamt-THC-Werts wird folglich von der erneuten Auswertung der Rückstellproben bestätigt. Dies gilt umso mehr, als die bereits im Jahr 2015 homogenisierten Proben trotz Schimmelpilzbefall einen nur gering tieferen THC-Mittelwert aufwiesen (1.6% bzw. 1.2%). Die Kammer hat nach dem Gesagten keinen Zweifel daran, dass der Gesamt-THC-Gehalt der Hanfpflanzen von Feld 1 und Feld 2 im Zeitpunkt der Ernte über 1.0% betrug. 5.3.2 Zur Qualifikation der Samen als Hanfsorte «Fedora 17» oder als illegale Betäu- bungsmittel Hanfsamen stellen betäubungsmittelrechtlich Bestandteile der Cannabispflanze dar. Dabei gelten Cannabissamen für Cannabispflanzen mit einem Gesamt-THC- Gehalt von mindestens 1.0% als verbotene Betäubungsmittel i.S.v. Art. 8 Abs. 1 Bst. d BetmG, auch wenn sie selbst keinen THC-Gehalt aufweisen (vgl. Anhang 5 Verzeichnis d der BetmVV-EDI und Urteile des Bundesgerichts 6B_173/2017 vom 17. Mai 2017 E. 2.2; 6B_166/2014 vom 17. Juli 2014 E. 3; BGE 126 IV 198 E. 1; 126 IV 60 E. 2a). Das Bundesgericht hielt ferner wiederholt fest, dass die BetmVV- EDI und die darin festgehaltene THC-Grenze von 1.0% gesetzeskonform sei (Urtei- le des Bundesgerichts 6B_1166/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3.4; 6B_173/2017 vom 17. Mai 2017 E. 2.2; 6B_1113/2013 vom 30. Juni 2014 E. 4.2.2; 6B_644/2015 vom 20. Juli 2015 E. 2). Cannabissamen für Hanfpflanzen, die einen THC-Gehalt von über 1.0% aufweisen, fallen damit unter die Regelungen des BetmG. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d BetmG i.V.m. Anhang 5 Verzeichnis d BetmVV-EDI dürfen Cannabissamen für Cannabispflanzen mit einem THC-Gehalt von über 1.0% weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden. Art. 4 BetmVV-EDI nimmt allerdings die Cannabissamen nach Anhang 4 der Sor- tenkatalog-Verordnung und dem gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftli- che Pflanzenarten der Europäischen Union explizit von den Bestimmungen der kontrollierten Substanzen aus. In Anhang 4 der Schweizerischen Sortenverordnung 10 ist keine Hanfsorte enthalten, während im Sortenkatalog der EU über 50 Sorten von Faser- bzw. Industriehanf (Cannabis sativa L.) aufgeführt sind, deren Gesamt- THC-Gehalt standardmässig unter 0.3% liegen soll. In diesem Katalog sind auf Grundlage des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auch schweizerische Sor- ten aufgenommen, so z.B. die Hanfsorte «Fedora 17» (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1B_294/2012 vom 13. August 2012 E. 6; 1B_666/2011 vom 8. Juni 2012 E. 2.4.1; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 25 zu Art. 8 BetmG). Die Schweiz hat sich verpflichtet, die im gemeinsamen Sortenka- talog der EU aufgenommenen Saat- und Pflanzenarten in der Schweiz zuzulassen bzw. gestützt auf Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2002/53/EG vom 13. Juni 2012 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten unterste- hen diese Saat- und Pflanzenarten keinen Verkehrsbeschränkungen. Entspre- chend sind die Voraussetzungen zur Aufnahme in den gemeinsamen und in den schweizerischen Sortenkatalog streng und es werden generell nur Hanfpflanzen zugelassen, die einen THC-Gehalt von unter 0.3% aufweisen (Anhang 2 Kapitel D Tabelle 4 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF [SR 916.151.1]). Die Sorte «Fedora 17» ist folglich grundsätzlich eine in der Schweiz zulässige, keinen Ver- kehrsbeschränkungen unterliegende Industriehanfsorte. Die BetmVV-EDI bzw. das BetmG ist bezüglich deren Cannabissamen nicht anwendbar (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_294/2012 vom 13. August 2012 E. 6). Gestützt auf das obgenannte Beweisergebnis – dem Umstand, dass die am 2. Ok- tober 2015 beschlagnahmten Hanfpflanzen einen Gesamt-THC-Wert von über 1.0% aufwiesen – handelt es sich bei den fraglichen Pflanzen und den dazugehöri- gen Samen allerdings nicht um die Industriehanfsorte «Fedora 17». Im ehemaligen Sortenkatalog der Schweiz und im aktuellen gemeinsamen Sortenkatalog der EU sind nur Hanfsorten aufgenommen, die erfahrungsgemäss einen sehr tiefen THC- Gehalt (unter 0.3%) aufweisen. Eine solche Hanfsorte stellt «Fedora 17» dar. Früher war diese denn auch mit einem THC-Gehalt von unter 0.3% im Schweizeri- schen Sortenkatalog aufgeführt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2012 vom 13. August 2012 E. 6). Bei Hanf ist gemäss Anhang 2 Kapitel D Tabelle 4 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF noch heute ein THC-Gehalt unter 0.3% und ein THC/CBD-Verhältnis unter 1 die wichtigste Zulassungsvoraussetzung. Es er- scheint daher schon alleine aufgrund des vorliegend festgestellten Gesamt-THC- Gehalts von 1.8% (+/-0.4%) abwegig, dass es sich bei den vom Beschuldigten verwendeten Hanfsamen um die amtlich zertifizierte und aufgrund ihres THC- Wertes von unter 0.3% im europäischen Sortenkatalog aufgenommene Industrie- hanfsorte «Fedora 17» handelt. Diese Einschätzung wird von Dr. phil. nat. G.________ bestätigt. Er geht unter Berücksichtigung der einschlägigen Fachliteratur davon aus, dass gestützt auf den ermittelten Gesamt-THC-Gehalt nicht von der Industriehanfsorte «Fedora 17» aus- zugehen sei. «Fedora 17» sei im Sortenkatalog aufgeführt worden und müsse die europäischen Grenzwerte erfüllen (pag. 468; pag. 501). Aus dieser amtlich zertifi- zierten Hanfsorte könnten keine Hanfpflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von über 1.0% spriessen, zumal dies zu einer deutlichen Überschreitung des Grenz- wertes von 0.3% führen würde. Gemäss einer Studie des Landeskriminalamtes 11 (LKA) Berlin gebe es zwar Hanfsorten, die den europäischen Grenzwert über- schreiten könnten. In eben dieser Studie sei mit der Sorte «Fedora 17» jedoch kei- ne Überschreitung des europäischen Grenzwertes festgestellt worden (pag. 469; pag. 505). Auch mit Blick auf die Angaben des Beschuldigten selbst, kann geschlossen wer- den, dass es sich bei den am 2. Oktober 2015 beschlagnahmten Hanfpflanzen nicht um jene der Sorte «Fedora 17» handelte. Der Beschuldigte gab an, ursprüng- lich (im Jahr 2012, vgl. pag. 111 f.) Samen der Sorte «Fedora 17» gekauft zu ha- ben. Über die Jahre habe er diese selbständig reproduziert (die Samen gepflanzt, die Pflanzen geerntet, Samen entnommen und wieder gesät; pag. 33, Z. 96 ff.; pag. 212, Z. 38 ff.). Die Produktion bzw. Vermehrung von staatlich zertifizierten Saat- und Pflanzensorten ist allerdings stark reglementiert und einzig akkreditierten Vermehrungsorganisationen vorbehalten (vgl. Regelungen in der Saat- und Pflanz- gut-Verordnung des WBF – insbesondere Art. 3 ff., 20 ff., 27, 40a ff.). Sowohl die Zulassung von Produzenten, die Etikettierung wie auch die Vermehrung des Saat- guts sind strikte geregelt. Besonders zu beachten ist hierbei beispielsweise der je nach Hanfsorte minimale Isolationsabstand der Felder von 20 bis 5000 Metern, um unerwünschte Fremdbestäubung der Hanfpflanzen zu vermeiden (Anhang 3, Kapi- tel D, Ziff. 3.3) sowie die strengen Regelungen zur Einhaltung der minimalen Sor- tenreinheit (Anhang 4, Kapitel D, Ziff. 2). Auch der von Dr. phil. nat. G.________ beigelegten Studie des LKA Berlin kann entnommen werden, dass die Produktion von «Fedora 17» überwacht wird. Die Anbauflächen müssten angemeldet werden. Die Art und Menge des Saatgutes werde überwacht, u.a. durch Kontrollen der An- bauflächen und Probeentnahmen von ausgewachsenen Pflanzen am Ende der Blüte zum Zeitpunkt des maximalen THC-Gehalts (pag. 504). In der Schweiz ist keine Hanfsaatgutvermehrung organisiert, weshalb das zertifizierte Saatgut einzig aus EU-Mitgliedstaaten importiert oder bereits importiertes Saatgut über Unter- nehmen des Schweizer Saatguthandels bezogen werden kann. Für die Nutzung in der Landwirtschaft dürfen ausschliesslich diese amtlich zertifizierten Saatgutposten verwendet werden (Merkblatt Hanf des Bundesamts für Landwirtschaft, htt- ps://www.blw.admin.ch/blw/de/home/.html, Nachhaltige Produktion > Pflanzliche Produktion > Hanf; letztmals besucht 7. Januar 2020). Um Industriehanf der streng kontrollierten und zugelassenen Sorte «Fedora 17» anbauen zu dürfen, ist folglich pro Feldbestellung das zertifizierte Saatgut zu importieren. Eine eigenhändige, nicht kontrollierte Reproduktion von «Fedora 17» ist dagegen nicht vorgesehen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist naheliegend, dass sich das Saatgut durch die mehrfache eigenständige Reproduktion der Hanfsamen der Ursprungs- sorte «Fedora 17», wie sie der Beschuldigte vorgenommen hatte, veränderte und entsprechend zu einem deutlich höheren THC-Gehalt führen konnte. Es handelte sich bei den jeweiligen Folgeaussaaten und dem fraglichen Anbau im Jahr 2015 nicht mehr um die (streng kontrollierte) amtlich zertifizierte Hanfsorte «Fedora 17» (vgl. hierzu auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UH160245 vom 13. Dezember 2016 E. 3.1 f.). Dies gab der Beschuldigte denn auch gleich selbst zu Protokoll: «Es [das Saatgut] ist im Grunde genommen nicht mehr das, was ich damals [im Jahr 2012] bestellt habe» (pag. 33, Z. 103 f.). Über eine Bewilligung zur Hanfsaatgutvermehrung verfügte der Beschuldigte nicht. 12 Gestützt auf diese Ausführungen ist unerheblich, ob die Veränderung des Saatguts auf genetische oder klimatische Einflüsse zurückzuführen ist, weshalb von der Er- stellung eines (genetischen) biologischen Gutachtens abgesehen werden kann. Zweifellos kann mit Blick auf die Analyse der Gesamt-THC-Werte sowie die Aus- führungen von Dr. phil. nat. G.________ davon ausgegangen werden, dass aus den beschlagnahmten Hanfsamen, die Hanfpflanzen mit einem Gesamt-THC-Wert von 1.8% (+/-0.4%) entsprangen, wieder Hanfpflanzen mit einem den Grenzwert überschreitenden Gesamt-THC-Gehalt wachsen (pag. 468, vgl. auch Ausführungen unter Ziff. 6 hiernach). Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte auch die klimati- schen Bedingungen im Falle eines erneuten Anbaus nicht vorhersehen könnte. Die fraglichen Hanfsamen stellen als Bestandteile der Hanfpflanzen mit einem Gesamt- THC-Wert von 1.8% (+/-0.4%) damit zweifellos illegale Betäubungsmittel dar. 6. Zur Einziehung nach Art. 69 StGB Nach Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorge- bracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Vorausgesetzt ist mithin, dass eine Straftat begangen worden oder eine solche zumindest ernsthaft vorbereitet worden ist, Gegenstände aufgefunden wurden, die zur strafbaren Handlung einen (Delikts-)Konnex aufweisen und eine konkrete Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung darstellen sowie die Einzie- hung verhältnismässig ist (BAUMANN, in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 69 StGB). Die Sicherungseinziehung erfolgt gemäss Gesetzes- wortlaut ausdrücklich «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person». Es genügt somit eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat (BAUMANN, a.a.O., N. 7 zu Art. 69; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_666/2011 vom 8. Juni 2012 E. 2.2). Nach Würdigung der Vorinstanz erfüllte der Beschuldigte zwar den objektiven Tat- bestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG. Er handelte jedoch nicht vorsätzlich, weshalb der subjektive Tatbestand nicht erfüllt war (vgl. pag. 235 f., S. 12 f. der Urteilsbe- gründung). Bei Vorsatzdelikten entfällt allerdings bei Fehlen des Vorsatzes die Ein- ziehung nur, wenn der Besitz der fraglichen Gegenstände nicht an sich rechtswidrig und deren Einziehung nicht gemäss Art. 69 StGB vorgehenden besonderen Straf- bestimmungen unabhängig vom subjektiven Tatbestand zulässig ist (BAUMANN, a.a.O., N. 7 zu Art. 69 StGB). Entsprechend führte das Bundesgericht aus, auch wenn keine strafbare Handlung begangen worden sei und die streitgegenständli- chen Samen zur Begehung einer strafbaren Handlung nicht gedient hätten oder nicht durch eine solche hervorgebracht worden seien, sei eine Einziehung möglich. Es genüge zwar nicht, dass ein Gegenstand allgemein dazu bestimmt oder geeig- net sei, allenfalls zur Begehung einer strafbaren Handlung benützt zu werden; er- forderlich, aber auch ausreichend sei das Bestehen eines ernsthaften Risikos, dass der Gegenstand zur Begehung einer strafbaren Handlung dienen könne (BGE 129 IV 81 E. 4.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.371/1997 vom 27. August 1997 E. 5a; BGE 112 IV 71 E. 1a = in Pra 75 [1986] Nr. 170). Die Gefahr 13 der (weiteren) deliktischen Verwendung des Gegenstands kann sich folglich sowohl aus dessen Beschaffenheit als auch nur aus dem zu erwartenden Gebrauch durch dessen Inhaber ergeben. Das Gericht hat demzufolge eine Prognose darüber an- zustellen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öf- fentliche Ordnung gefährdet. Die Sicherungseinziehung wird nicht schon wegen der bereits begangenen Straftat zum Schutze konkreter Geschädigter verfügt, sondern wegen einer künftigen Gefährdung der Allgemeinheit angeordnet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1; 137 IV 249 E. 4.4; HUG, in: DONATSCH [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 69 StGB). Diese künftige Gefährdung ist vorliegend zu bejahen: Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gefährden Hanfprodukte – und damit auch Cannabissamen für Cannabispflanzen mit einem THC-Gehalt von über 1.0% – die Sicherheit von Menschen (Urteile des Bundesgerichts 1B_294/2012 vom 13. August 2012 E. 5, 6B_1113/2013 vom 30. Juni 2014 E. 5.1 f.; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 173 vom 28. Dezem- ber 2016 E. VI). Zudem wies bereits die Vorinstanz zu Recht daraufhin, es bestehe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass aus den fraglichen Cannabissamen wieder- um Pflanzen mit einem THC-Gehalt von über 1.0% entstehen würden (vgl. pag. 238, S. 15 der Urteilsbegründung). Dies bestätigte nunmehr Dr. phil. nat. G.________ (pag. 468). Nach Ansicht der Kammer werden aus den fraglichen Hanfsamen folglich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wiederum Hanf- pflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von über 1.0% wachsen. Dies gilt umso mehr, als nach den Angaben des Beschuldigten mit dem gleichen Saatgut bereits früher – auf anderen Feldern – zu hohe Gesamt-THC-Werte auftraten (1.2% und mehr, vgl. pag. 34, Z. 136 f., Z. 153; pag. 37, Z. 252 ff.; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 392 vom 23. Februar 2016 wonach der Be- schuldigte und F.________ Hanfpflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von 2.2% bis 2.6% angebaut hätten, pag. 204 ff.). Der Anbau der fraglichen Hanfsamen wür- de folglich zu einer Gefährdung der Sicherheit von Menschen führen. Ein späteres, durch den Beschuldigten nicht tatbestandsmässiges – insbesondere nicht vorsätz- liches – Anbauen der fraglichen Hanfsamen, ist schwer vorstellbar und wäre straf- rechtlich zu verfolgen. Zudem ist auch die Gesetzmässigkeit der Verwendung der Hanfsamen als geschäl- te Hanfnüsse oder Öl mehr als nur fraglich, zumal der zulässige Cannabisgehalt bzw. generell die Verwendung von Hanf in Lebensmitteln streng reglementiert ist (vgl. Anhang 9, Teil B der Kontaminatenverordnung [VHK; SR 817.022.15], die bei Hanfsamenöl einen Grenzwert von 20mg/kg bzw. 0.002% THC bestimmt; Merkblatt «Produkte mit Cannabidiol» des Bundesamts für Gesundheit BAG, des Bundes- amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, des Bundesamts für Landwirtschaft BLW sowie swissmedic vom 5. Juli 2019, htt- ps://www.swissmedic.ch, Mitteilungen > Produkte mit Cannabidiol [CBD] – Über- blick, letztmals besucht 7. Januar 2020; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 26 zu Art. 8 BetmG). Eine Überführung in einen legalen Stoff ist – auch mit Blick auf die Ausführungen von Dr. phil. nat. G.________ (pag. 469) – nach Überzeu- gung der Kammer nicht möglich, zumal die Oberfläche der Hanfsamen mit THC und THC-Säuren verunreinigt sein kann. Der Beschuldigte hätte folglich keine Mög- 14 lichkeit, die fraglichen Hanfsamen zweifelsfrei ohne allfällige Gefährdung der Si- cherheit von Menschen zu verwenden. Daran vermag auch das von ihm behaupte- te Wissen zur Reinigung der Hanfsamen nichts zu ändern, zumal er nach eigenen Angaben die Hanfsamen nicht selbst schält (sondern ein «Partnerbetrieb», pag. 212, Z. 34 f.) und ein erhöhter Grenzwert im Hanfsamenöl mit Blick auf die er- höhten Gesamt-THC-Werte der beschlagnahmten Hanfpflanzen nicht ausge- schlossen werden kann. Es bliebe dem Beschuldigten folglich nur die legale Möglichkeit der Vernichtung der Hanfsamen. Eine solche wird vom Beschuldigten jedoch kaum beabsichtigt, zumal er beantragte, die Hanfsamen seien ohne Auflage herauszugeben (vgl. pag. 556). Im Übrigen gab der Beschuldigte wiederholt an, aus den durch die Hanffelder ge- wonnenen Hanfsamen jeweils neues Saatgut gewonnen zu haben (pag. 33, Z. 102 f.; pag. 34, Z. 164 f.; pag. 212, Z. 20, Z. 39 ff.). Eine erneute Verwendung zum An- bau von Hanfpflanzen kann folglich – auch durch eine entsprechende Auflage – nicht ausgeschlossen werden. Nach dem Gesagten sind die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Oktober 2015 beschlagnahmten Hanfsamen zur Vernichtung einzuziehen. Die Einziehung hält vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Bestand, zumal dem Beschuldigten ohnehin einzig die Vernichtung der Hanfsamen übrig bleiben würde, wollte er sich rechtmässig verhalten. III. Kosten und Entschädigung 7. Verfahrenskosten 7.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die Vorinstanz auferlegte dem Kanton Bern die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘300.00 (für den Beschuldigten und C.________ jeweils CHF 1‘150.00) zzgl. CHF 800.00 für die schriftliche Urteilsbegründung (pag. 217 f.). Mangels Berufung im entsprechenden Urteilspunkt erwuchs die erstinstanzliche Kostenauferlegung an den Kanton Bern in Rechtskraft. 7.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten (SK 16 194+195 und Neubeurteilung) Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejeni- gen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu ent- scheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beur- teilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundes- gerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre. Im Regelfall ist zudem davon 15 auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch entstandenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton zu tragen sind (vgl. DOMEINSEN, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 428). Die Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren (SK 16 194+195) wurden auf CHF 800.00 festgesetzt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und dem Beschuldigten zur Hälfte, ausmachend CHF 400.00, auferlegt. C.________ focht das erste oberinstanzliche Urteil vom 11. Septem- ber 2017 nicht an, weshalb die ihn betreffende Kostenregelung in Rechtskraft er- wachsen ist. Art. 392 Abs. 1 StPO kommt vorliegend nicht zum Tragen, zumal die Kammer den Sachverhalt nicht anders als zuvor beurteilt (vgl. ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 392 StPO). Gestützt auf die obigen Ausführungen sind die auf den Beschuldigten entfallenden Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren, welches aufgrund fehlender Beweiswürdigung zum Gesamt-THC-Gehalt vom Bundesgericht aufgehoben wurde, in der Höhe von CHF 400.00 in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Das zweite oberinstanzliche Verfahren (Neubeurteilung) war aufgrund der getroffe- nen Beweisergänzungen aufwändiger, weshalb die Verfahrenskosten auf CHF 1‘636.00 (Gebühren von CHF 800.00 und Auslagen von CHF 836.00 für die Erstellung der Analyse und des Berichts des IRM, vgl. pag. 514) festgesetzt wer- den. Der Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich vollumfänglich. Er hat daher ge- stützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten für das Neubeurteilungsver- fahren in der Höhe von CHF 1‘636.00 zu bezahlen. 8. Amtliche Entschädigung 8.1 Für das erste oberinstanzliche Verfahren (SK 16 194+195) Rechtsanwalt B.________ machte mit Honorarnote vom 10. Februar 2017 eine Entschädigung von insgesamt CHF 5‘082.60 geltend (17.79 Stunden Aufwand zu CHF 250.00, ausmachend CHF 4‘447.50, zzgl. Auslagen von CHF 258.60 und MwSt. von CHF 376.50; pag. 351 ff.). Rechtsanwalt B.________ wird zum amtli- chen Stundenansatz von CHF 200.00 entschädigt. Aus Billigkeitsgründen werden dem Beschuldigten für das erste oberinstanzliche Verfahren keine Verfahrenskos- ten auferlegt. Entsprechend unterliegt er weder der Rück- noch der Nachzahlungs- pflicht. 8.2 Für das zweite oberinstanzliche Verfahren (Neubeurteilung) Rechtsanwalt B.________ beantragt für den Beschuldigten eine Entschädigung für sämtliche Anwaltskosten (Honorarnote vom 3. Januar 2018, pag. 565; Honorarnote vom 12. Juni 2019, pag. 577 f.). Mit Honorarnote vom 3. Januar 2018 macht Rechtsanwalt B.________ Aufwen- dungen in der Zeit vom 12. Oktober 2017 bis zum 3. Januar 2018 geltend (pag. 565). Diese Aufwendungen betreffen das Verfahren vor Bundesgericht, bei welchem der Beschuldigte ohne amtliche Vertretung auftrat (vgl. pag. 402 ff.). Weil sich der Beschuldigte vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertreten liess, hatte er 16 keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Das Bundesgericht erkannte auch keine besonderen Umstände, die eine Entschädigung gerechtfertigt hätten (pag. 405, Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1189/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2). Die entstandenen Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht wären durch eine vom Bundesgericht festgesetzte Entschädigung an den Beschuldigten abgegolten wor- den. Dass er sich nicht anwaltlich vertreten liess und aus diesem Grund keine Ent- schädigung erhielt, kann nunmehr nicht mehr korrigiert werden. Die Kammer ist an die bundesgerichtlichen Erwägungen gebunden. Dem Beschuldigten steht für die fraglichen Aufwendungen folglich keine Entschädigung zu. Für das Neubeurteilungsverfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Honorar- note vom 12. Juni 2019 eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘903.70 geltend (21.45 Stunden zu CHF 200.00, ausmachend CHF 4‘290.00, Auslagen von CHF 263.10 und MwSt. von CHF 350.60; pag. 577 ff.). Die geltend gemachten Aufwendungen geben mit Blick auf das aufwändigere Neubeurteilungsverfahren zu keinen Beanstandungen Anlass. Mangels Antrags auf Zusprechung des vollen Ho- norars wird Rechtsanwalt B.________ einzig zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.00 entschädigt. Praxisgemäss wird kein nachforderbarer Betrag festge- setzt. Der Beschuldigte unterliegt für das ausgerichtete amtliche Honorar der Rück- zahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 17 IV. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 26. April 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 StGB freigesprochen wurde: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 1. Juni 2015 in Uettligen, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘150.00, an den Kanton Bern; 2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Oktober 2015 be- schlagnahmten Hanfpflanzen (vermutlich beim IRM Bern) vernichtet wurden; 3. Die Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung auf CHF 800.00 festgelegt wurden. II. 1. Die auf A.________ entfallenden ersten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (SK 16 194+195) von CHF 400.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern. 2. Die zweiten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (Neubeurteilung) von CHF 1‘636.00 (Gebühren von CHF 800.00 und Auslagen von CHF 836.00) werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erste oberinstanzliche Verfahren (SK 16 194+195) wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.79 200.00 CHF 3'558.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 258.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'816.60 CHF 305.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'121.95 18 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das zweite oberinstanzliche Verfahren (Neubeurteilung) wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.45 200.00 CHF 4'290.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 263.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'553.10 CHF 350.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'903.70 A.________ hat dem Kanton Bern die für das zweite oberinstanzliche Verfahren (Neubeurteilung) ausgerichtete Entschädigung von CHF 4‘903.70 zurückzuzahlen so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Oktober 2015 be- schlagnahmten Hanfsamen werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland Bern, 10. Februar 2020 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 19