Die Rückzahlungspflicht von ursprünglich CHF 2‘926.10 beläuft sich damit noch auf CHF 924.50. Ungedeckt bleiben damit neben den erwähnten CHF 924.50 (Rückzahlung Kosten Anwaltshonorar Rechtsanwalt B.________) auch die Kosten, welche im erstinstanzlichen Verfahren für die amtliche Verteidigung von A.________ an Fürsprecher L.________ ausgerichtet wurden (Ziff. III.1 hiervor).