54 - Die verbleibenden CHF 11‘001.80 sind weiter mit den Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt M.________ im erstinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 9‘000.20, zu verrechnen. - Die verbleibenden CHF 2‘001.60 sind schliesslich an die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ anzurechnen. Die Rückzahlungspflicht von ursprünglich CHF 2‘926.10 beläuft sich damit noch auf CHF 924.50.