4. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 23‘773.60 wird in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 und Art. 442 Abs. 4 StPO wie folgt mit den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet: - Zunächst sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) von CHF 6ʹ971.80, die auf A.________ entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘300.00 und die ausgesprochene Ordnungsbusse von CHF 500.00 zu decken.