2. Die verbleibenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern. 3. A.________ wird in Anwendung von Art. 205 Abs. 4 StPO für sein unentschuldigtes Fernbleiben an den oberinstanzlichen Verhandlungen vom 16./17. Mai und 18./19. Juni 2019 eine Ordnungsbusse von CHF 500.00 auferlegt.