Weiter wird festgestellt, dass N.________ mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 als beteiligte Drittperson aus dem Verfahren ausgeschieden und das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 30. Juli 2015 ihr gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist. II. A.________ wird schuldig erklärt: der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Transport und Verarbeitung von mind. 6.945 kg Hanfblüten, bandenmässig begangen mit G.________ und H.________, von Anfang Oktober 2005 bis am 3. November 2005 in K._____ (Ortschaft) (Ziff. 1 UeB)