Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 30. Juli 2015 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das ANAG durch Unterbringung und Beschäftigung von vier Bulgaren (C.________, D.________, E.________ und F.________), angeblich gemeinsam begangen mit G.________, H.________, I.________ und J.________, von Oktober 2005 bis am 03. November 2005 in K._____ (Ortschaft) (Ziff. 2 UeB) infolge Verfolgungsverjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde.