im erstinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 9‘000.20, zu verrechnen. - Die verbleibenden CHF 2‘001.60 sind schliesslich an die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ anzurechnen. Die Rückzahlungspflicht von ursprünglich CHF 2‘926.10 beläuft sich damit noch auf CHF 924.50. Ungedeckt bleiben damit neben den erwähnten CHF 924.50 (Rückzahlung Kosten Anwaltshonorar Rechtsanwalt B.__