Dabei ist im Einzelnen wie folgt zu verfahren: - Zunächst sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) von CHF 6ʹ971.80, die auf den Beschuldigten entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘300.00 und die ausgesprochene Ordnungsbusse von CHF 500.00 zu decken. - Die verbleibenden CHF 11‘001.80 sind weiter mit den Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt M.________ im erstinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 9‘000.20, zu verrechnen.