Auch die Kammer geht somit davon aus, dass das in seiner Wohnung sichergestellte Geld dem Beschuldigten gehört. Zwar liegt es nahe, dass das Geld in der vorgefundenen Stückelung mit Drogenhandel zu tun haben könnte und damit deliktischen Ursprungs wäre. Dem Beschuldigten werden im vorliegenden Verfahren aber keine Verkaufshandlungen vorgeworfen, weshalb nicht ohne Weiteres auf eine entsprechende Herkunft geschlossen und das Geld gestützt darauf eingezogen werden kann. Anders als bei der Einziehung von Vermögenswerten ist bei der Verrechnung von Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten kein Deliktszusammenhang vorausgesetzt.