aus Lyss als Anzahlung für einen Autokauf erhalten zu haben, stellte er sich später auf den Standpunkt, es von seiner Schwester für den nämlichen Zweck erhalten zu haben. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, weshalb die Aussagen des Beschuldigten zur Herkunft des Geldes nicht glaubhaft sind. Auf ihre Erwägungen diesbezüglich (S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1449 f.) ist zu verweisen. Auch die Kammer geht somit davon aus, dass das in seiner Wohnung sichergestellte Geld dem Beschuldigten gehört.