Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 205 Abs. 4 StPO für sein unentschuldigtes Fernbleiben an den oberinstanzlichen Verhandlungen je eine Ordnungsbusse auferlegt. Für den ersten Termin ist diese Busse auf CHF 200.00, für die Fortsetzung auf CHF 300.00 festzusetzen.