Der Termin der Fortsetzungsverhandlung war ihm indessen bereits seit der Verfügung vom 7. Januar 2019 bekannt (pag. 1572 f.). Kurz vor der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung am 18. Juni 2019 wurde er mit einem Brief von der Verfahrensleitung erneut auf seine Pflicht zum persönlichen Erscheinen und die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens hingewiesen (Schreiben vom 14. Juni 2019, pag. 1718). Der Beschuldigte blieb auch der Fortsetzungsverhandlung unentschuldigt fern. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art.