Dies wurde dem Beschuldigten im Rahmen seiner Vorladung zur oberinstanzlichen Verhandlung mitgeteilt (pag. 1575 f.). Trotzdem ist der Beschuldigte der ersten oberinstanzlichen Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben, er konnte auch nicht polizeilich vorgeführt werden. Obwohl er mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO), konnte dem Beschuldigten die Vorladung für die Fortsetzungsverhandlung nicht persönlich zugestellt werden. Der Termin der Fortsetzungsverhandlung war ihm indessen bereits seit der Verfügung vom 7. Januar 2019 bekannt (pag.