22. Busse für das Fernbleiben an den oberinstanzlichen Hauptverhandlungen Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. Wer verhindert ist, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Die Verhinderung ist zu begründen und soweit möglich zu belegen. Wer einer Vorladung unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bis zu CHF 1‘000.00 bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Dies wurde dem Beschuldigten im Rahmen seiner Vorladung zur oberinstanzlichen Verhandlung mitgeteilt (pag.