Dieser Aufwand erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses ohne Weiteres als angemessen. Lediglich die für die Fortsetzungsverhandlung geltend gemachten vier Stunden stellten sich im Nachhinein als zu hoch heraus und wurden halbiert. Dafür wurden die 1.87 Stunden Arbeit der Assistenz mit einer zusätzlichen Stunde von Rechtsanwalt B.________ berücksichtigt. Die Entschädigung und das volle Honorar werden deswegen gestützt auf diese Angaben bestimmt (vgl. Tabelle in Ziff. III.3. des Dispositivs). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 9/10 der für das