612) und 16. September 2014 (pag. 968) bestimmten amtlichen Entschädigungen (inkl. Rück- und Nachzahlungspflicht) für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecher L.________. Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 18. Juni 2019 einen Stundenaufwand von 16 Stunden à CHF 200.00 und 1.87 Stunden à CHF 100.00 zuzüglich Auslagen von CHF 18.80 geltend (pag. 1756 ff.). Dieser Aufwand erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses ohne Weiteres als angemessen.