21. Amtliche Entschädigungen Die von der Vorinstanz bestimmte amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (samt Rück- und Nachzahlungspflicht) durch Rechtsanwalt M.________ im erstinstanzlichen Verfahren blieb unangefochten und ist so zu belassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016). Dies gilt auch für die bereits mit Verfügungen vom 11. Mai 2011 (pag. 612) und 16. September 2014 (pag.