Gesuche weitere CHF 800.00 aufgelaufen (verfahrensleitende Verfügungen vom 8. und 9. Mai 2019 sowie 17. Juni 2019). Das oberinstanzliche Urteil fiel für den Beschuldigten nur mit Blick auf die erstinstanzlich verfügten Einziehungen (dazu Ziff. 23 sogleich) und das Absehen einer Massnahme günstiger aus. Er ist somit auch oberinstanzlich als schwergewichtig unterliegend anzusehen. Die oberinstanzlich auf sein Unterliegen entfallenden Kosten werden auf 9/10 der Pauschalgebühr bestimmt. Dazu hat der Beschuldigte auch sämtliche Kosten für seine abgewiesenen Gesuche zu tragen.