Das vorliegende Verfahren gestaltete sich aufgrund der zahlreichen Eingaben des Beschuldigten und seinen beharrlichen Weigerungen, behördlichen Anordnungen und Vorladungen Folge zu leisten, als besonders aufwändig. Die Gerichtsgebühr wird in oberer Instanz im Rahmen des Tarifs von Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 5‘000.00 bestimmt (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 VKD). Ergänzend sind für die vom Beschuldigten im laufenden Verfahren gestellten Gesuche weitere CHF 800.00 aufgelaufen (verfahrensleitende Verfügungen vom 8. und 9. Mai 2019 sowie 17. Juni 2019).