Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 5ʹ501.00 (Kosten der Untersuchung CHF 2‘301.00, Kosten des Gerichts CHF 2‘700.00, Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung CHF 500.00) und Auslagen von CHF 1‘470.80 (Entschädigungen Zeugen CHF 658.80; Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 812.00). Sie werden insgesamt bestimmt auf CHF 6ʹ971.80 und zufolge seiner Verurteilung dem Beschuldigten auferlegt. 20.2 In oberer Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).