20. Verfahrenskosten 20.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 5ʹ501.00 (Kosten der Untersuchung CHF 2‘301.00, Kosten des Gerichts CHF 2‘700.00, Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung CHF 500.00) und Auslagen von CHF 1‘470.80 (Entschädigungen Zeugen CHF 658.80;