Was seine Kooperation mit den Behörden anbelangt, scheint sich seine Einstellung nicht geändert zu haben. Es liegt nahe, dass auch die Chronifizierung der Persönlichkeitsstörung nicht zurückgegangen ist. Unter diesen Umständen erscheinen die Erfolgsaussichten einer Massnahme äusserst gering, weshalb es der Kammer – anders als noch der Vorinstanz – nicht angezeigt erscheint, eine solche anzuordnen. VI. Kosten und Entschädigung