S. 41 i.V.m. S. 45). Was die Erfolgsaussichten einer Therapie beim Beschuldigten konkret angeht, sind die Gutachter indessen sehr zurückhaltend. Im Einzelnen führen AQ.________/AR.________ aus, aufgrund der Chronifizierung und der Verwurzelung der Symptomatik sei ein Therapieerfolg im Sinne der Deliktsprävention mit hoher Wahrscheinlichkeit von vornherein ausgeschlossen. Auch die Wahrscheinlichkeit einer erfolgsversprechenden Therapie gegen den Willen des Beschuldigten erachten sie als sehr gering (Gutachten AQ.________/AR.________ S. 70 f.). Gleichermassen sieht Dr. AS.