_ S. 45). Sämtliche Gutachter attestieren dem Beschuldigten in unbehandeltem Zustand zudem eine Rückfallgefahr für Delikte im Spektrum der ihm vorgeworfenen Straftaten (darunter insbesondere auch Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz), die von «erheblich» bis «ausgesprochen hoch» reicht (Gutachten AQ.________/AR.________, S. 69 f.; Gutachten AS.________ S. 40 f.; Gutachten AT.________ S. 45). Sie bejahen sowohl ein Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten als auch die grundsätzliche Möglichkeit zur Behandlung der bei ihm diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen (Gutachten AQ.________/AR.________, S. 70; Gutachten AS.________ S. 41; Gutachten AT.________ S. 41 i.V.m.