_ S. 35, 44). Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, erblickt auch die Kammer in den Diagnosen eine schwere psychische Störung bzw. gemäss altem Recht einen für die Anordnung einer Massnahme relevanten Geisteszustand, der nach den weiteren Angaben der Gutachter fortbestehend ist und mit den vom Beschuldigten verübten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Zusammenhang stand (Gutachten AQ.________/AR.________, S. 70.; Gutachten AS.________ S. 40; Gutachten AT.________ S. 45).