Bei der von der Kammer errechneten hypothetischen Gesamtstrafe von 39 Monaten Freiheitsstrafe kommt (sowohl nach altem, als auch nach neuem Recht) nur ein unbedingter Vollzug der Strafe in Frage. Im Ergebnis ist der Beschuldigte damit zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. August 2007, zu verurteilen. V. Massnahme