16. Konkret auszusprechende Strafe Zu Art, Dauer, und Vollzugsform der Zusatzstrafe führte das Bundesgericht im erwähnten BGE 142 IV 265 E. 2.4.6 weiter aus: Zwar sind die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte unabhängige Strafen und das Zweitgericht ist hinsichtlich Art, Dauer und Vollzugsform der Strafe für die von ihm zu beurteilenden Straftaten frei und durch die Grundstrafe (im Voraus) nicht eingeschränkt. Liegen jedoch die