des Urteils des Obergerichts vom 10. August 2007, bzw. S. 100 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung vom 28. März 2006). Vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Asperation ist bei der Zusatzstrafenbildung nicht der praxisgemäss angewandte Asperatonsfaktor von 2/3 zu gewähren, sondern das Asperationsprinzip in einer gemässigten Form auf die Gesamtstrafe anzuwenden. Im Einzelnen ist es (theoretisch) lediglich die Einsatzstrafe (für die falsche Anschuldigung), die bisher in nicht asperierter Form Eingang in die Gesamtstrafe fand.