gegen das Umweltschutzgesetz und diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (15 Monate bedingt vollziehbar), einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 40.00 und einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. Bereits in diesem Urteil wurde die Strafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips zugemessen und die einzelnen Delikte zu einer Gesamtstrafe verbunden (S. 80 und 83 ff. des Urteils des Obergerichts vom 10. August 2007, bzw. S. 100 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung vom 28. März 2006).