15. Ausfällen der Zusatzstrafe Zur Anwendung des Asperationsprinzips im Zusammenhang mit der Ausfällung der Zusatzstrafe führte das Bundesgericht in BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 folgendes aus: Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB [entspricht materiell Art.