Während die Vorinstanz für Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Reduktion von vier Monaten vornahm (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1445), erscheint es der Kammer angemessen, die Strafe von 30 Monaten um 12 Monate auf 18 Monate zu reduzieren. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist überdies im Dispositiv festzuhalten. 14.6 Fazit Einsatzstrafe Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wäre nach dem Gesagten für sich alleine eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszusprechen.