Diesem Umstand ist mit einer substanziellen Reduktion der Strafe Rechnung zu tragen. Eine Einstellung, wie sie vom Bundesgericht bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots als ultima ratio vorgesehen ist und wie sie vom Beschuldigten beantragt wurde, rechtfertigt sich nach Ansicht der Kammer aber mit Blick auf die verstrichene Zeit, die Schwere des im Raum stehenden Vorwurfs und des vom Beschuldigten an den Tag gelegten Verhaltens nicht. Während die Vorinstanz für Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Reduktion von vier Monaten vornahm (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.