Trotz des Verhaltens des Beschuldigten darf aber nicht vergessen werden, dass insbesondere zu Beginn des Verfahrens gleich mehrere Zeitspannen (von Monaten und teils gar Jahren) auszumachen sind, in welchen das Verfahren seitens der Behörden nicht mit der gebotenen Dringlichkeit vorangetrieben wurde. Diesem Umstand ist mit einer substanziellen Reduktion der Strafe Rechnung zu tragen.