Die Kammer hielt bereits in ihren abweisenden Verfügungen fest, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht anders gedeutet werden kann, als dass es ihm in erster Linie um die Verzögerung des Verfahrens und damit das Fortschreiten der Verjährungsfrist ging. Trotz des Verhaltens des Beschuldigten darf aber nicht vergessen werden, dass insbesondere zu Beginn des Verfahrens gleich mehrere Zeitspannen (von Monaten und teils gar Jahren) auszumachen sind, in welchen das Verfahren seitens der Behörden nicht mit der gebotenen Dringlichkeit vorangetrieben wurde.