42 handlung. Gleichzeitig rügte der Beschuldigte umgekehrt die lange Verfahrensdauer und brachte vor, die ihm gemachten Vorwürfe seien verjährt. Die Kammer hielt bereits in ihren abweisenden Verfügungen fest, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht anders gedeutet werden kann, als dass es ihm in erster Linie um die Verzögerung des Verfahrens und damit das Fortschreiten der Verjährungsfrist ging.