Dieses Verhalten setzte der Beschuldigte auch im oberinstanzlichen Verfahren fort. So verweigerte er zunächst die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens, erschien aber in der Folge nicht zu den mündlichen Verhandlungen. Darüber hinaus liess er der Kammer jeweils kurz vor den Verhandlungsterminen diverse persönliche Eingaben zugehen und stellte wenige Tage vor den Verhandlungsterminen ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung und damit um Absetzung der Ver-