Auch die Anzahl Beteiligter ist überschaubar. Das Verfahren kann insgesamt weder als besonders gross, noch als überdurchschnittlich komplex bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat grundsätzlich zutreffend ausgeführt, in welchen Stadien das Verfahren ungebührlich lange stillstand. Zunächst verstrichen zwischen der Tat und der Überweisung an das erstinstanzliche Gericht bereits fünf Jahre, obwohl die Untersuchungshandlungen schwergewichtig bereits kurz nach der Tat vorgenommen worden waren. In der Folge vergingen mit einem Standortwechsel und einer Dossierumverteilung weitere drei Jahre, in welchen das Verfahren von Seiten der Behörden nicht mit gebührlicher Dringlichkeit vorangetrieben