Der durchaus langen Verfahrensdauer wird daher lediglich bei der Verletzung des Beschleunigungsgebots Rechnung zu tragen sein (dazu sogleich). 14.5.2 Verletzung des Beschleunigungsgebots Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden,